Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Dezember 2008
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
49
1
2
3
4
5
6
7
50
8
9
10
11
12
13
14
51
16
17
18
19
20
21
52
22
23
24
25
26
27
28
01
29
30
31
 
 
 
 

 

vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am 18. Oktober 2006 über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsbegründung vom 9. August 2007 noch behauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei, der Staubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bei lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der durch die besondere Schuldschwere bedingten Zeit gemäß § 57a StGB.
vom 15.12.2008
1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück eintragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -, WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks am 17. Dezember 2008.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein zivilgerichtliches Urteil, das der Beschwerdeführerin ehrverletzende Äußerungen untersagt.
vom 15.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Enteignungen der sogenannten Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949.