Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 29.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges.
vom 28.02.2008
Die von sechs Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.04.2008
vom 28.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.04.2008
vom 27.02.2008
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VSG), die zum einen Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde zu verschiedenen Datenerhebungen insbesondere aus informationstechnischen Systemen, zum anderen den Umgang mit den erhobenen Daten regeln.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.02.2008
vom 27.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.03.2008
vom 27.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die an einem Vier-Augen-Gespräch über vertragliche Absprachen beteiligte Partei eines Zivilrechtsstreits von Amts wegen angehört oder als Partei vernommen werden muss, wenn der beweisbelastete Gegner den Beweis durch Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter geführt hat.
vom 27.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht.
vom 27.02.2008
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
vom 27.02.2008
The subject-matter of the constitutional complaints are the provisions of the North Rhine-Westphalia Constitution Protection Act regulating, firstly, the powers of the constitution protection authority regarding various instances of data collection, in particular from information technology systems, and secondly, the handling of the data collected.
siehe auch press release of 27.02.2008
vom 26.02.2008
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Geschwistern an und erstrebt die Feststellung der Nichtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.03.2008 , press release of 13.03.2008
vom 26.02.2008
Die Verfassungsbeschwerden haben die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.03.2008
vom 26.02.2008
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Eintritt von Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe. Das automatische Eintreten der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe könne nicht auf § 7 JGG und § 68f StGB gestützt werden. Insoweit werde Art. 103 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
vom 26.02.2008
Der togolesische Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung eines Vormunds für seinen Neffen J. - gleichfalls togolesischer Staatsangehörigkeit -, dessen Vaterschaft er - obwohl er nicht der biologische Vater ist - in Togo anerkannt hat.
vom 26.02.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig.
vom 26.02.2008
The subject of the constitutional complaints is the admissibility of photojournalistic articles on the private and everyday life of celebrities.
siehe auch press release of 18.03.2008
vom 25.02.2008
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die drohende Veröffentlichung ihrer Vergütungen als Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.03.2008
vom 25.02.2008
Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1, § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, als steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2928) vorenthalten werden und zum anderen die Frage, ob die Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zur Überprüfung gestellt sind die vorgelegten Normen in der jeweils für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 geltenden Fassung.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.04.2008
vom 25.02.2008
Die unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Räumung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Hausgrundstücks nach § 149 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind. In den Streitjahren 1987 (2 BvR 274/03) und 1989 (2 BvR 937/03) erzielte der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Beschwerdeführerin bezog in geringem Umfang Einkünfte nach § 19 EStG aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis, für das steuerfreie Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Pflichtsozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge des Ehemanns zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei Kinder. In den Streitjahren 1986 bis 1989 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführer begehrten demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Revisionsurteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen Sohn, dem er unterhaltspflichtig ist. Im Streitjahr 1995 erzielte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Beschwerdeführerin erzielte in geringem Umfang ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Vorwiegend war sie jedoch als Angestellte tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Seit dem 1. Juli 1995 war sie ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis nichtselbständig tätig, aufgrund dessen eine inländische Sozialversicherungspflicht nicht bestand. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge des Ehemanns zum Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 16% der ganzjährigen Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht durch Urteil vom 13. September 2000 - V 37/99 - (EFG 2000, S. 1315) teilweise statt, soweit die im zweiten Halbjahr bezogenen Einkünfte der Ehefrau in die Kürzung des Vorwegabzugs mit einbezogen wurden. Auf die Revision des Finanzamts wurde das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2002 - XI R 75/00 -, BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1990 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführerin begehrte demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 287).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. In den Streitjahren 1993 und 1994 erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Allerdings wurden nur zugunsten der Ehefrau steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Trotzdem kürzte das Finanzamt den den Ehegatten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zustehenden Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM vollständig. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf durch Urteil vom 21. April 1999 - 9 K 5414/96 - abgewiesen. Die zum Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - XI B 75/99 - BFH/NV 2001, S. 773).
vom 25.02.2008
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben zwei nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder. In den Streitjahren 1990 und 1997 erzielte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG, die Beschwerdeführerin als Beamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar unter anderem Beiträge des Ehemanns zum Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in beiden Streitjahren wegen der hohen Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit übergreifend gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Köln durch Urteil vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 - abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof war erfolglos (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind. Im Streitjahr 1994 erzielte die Beschwerdeführerin als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Beide Ehegatten erzielten außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Dabei wurden jeweils steuerfreie Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge der Ehefrau zum Ärzteversorgungswerk, private Krankenversicherungsbeiträge sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 12.000 DM wegen der hohen Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit vollständig und übergreifend gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Münster durch Urteil vom 31. Januar 2001 - 2 K 7718/97 E - abgewiesen. Die zum Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - XI B 51/01 -, BFH/NV 2003, S. 1573).
vom 21.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 9b des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz; im Folgenden: AtG) für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerks Konrad als Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie gegen hierzu ergangene Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.03.2008
vom 20.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld, insbesondere die ihm zugrunde liegende raumordnungsrechtliche Standortentscheidung in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28. Oktober 2003 (LEP FS 2003; GVBl Bbg II S. 594, GVBl Bln S. 521), sowie gegen hierzu ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.03.2008
vom 20.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld (Land Brandenburg) und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.03.2008
vom 20.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ausgeschiedene Beamte auf Widerruf und Beamte auf Zeit aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst herleiten können.
vom 19.02.2008
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine ihm wegen der Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus erteilte berufsrechtliche Rüge.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.03.2008
vom 19.02.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter geltend machen will.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.03.2008
vom 18.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht besteht. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.02.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die die Fortdauer einer 1997 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet haben.
vom 15.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
vom 14.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, dass der Bundesfinanzhof bei einer ehelichen Gütergemeinschaft die Einkünfte aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet hat.
vom 14.02.2008
vom 14.02.2008
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Verstößen.
vom 14.02.2008
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Verstößen.
vom 13.02.2008
Das Landesorganstreitverfahren (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG) betrifft die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag die Rechte der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE, Landesverbände Schleswig-Holstein, dadurch verletzt hat, dass er bei der Abstimmung in seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnte.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.02.2008
vom 13.02.2008
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.03.2008 , press release of 14.03.2008
vom 13.02.2008
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 (2 BvR 1220/04) und 1999 (2 BvR 410/05) geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer rügen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, insbesondere von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.03.2008 , press release of 14.03.2008
vom 13.02.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.
vom 13.02.2008
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits, das der Einräumung weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93b Rn. 21; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 15a Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001, § 93b Rn. 19), kann offen bleiben, da ein solcher Verstoß im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat mit der Gegenvorstellung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Entscheidung der Kammer vom 1. Februar 2008 im Verfahren 2 BvR 185/08 nicht berücksichtigt worden wären, obwohl sie vorgetragen waren. Die Vollzugsbehörden und die Gerichte haben insbesondere jederzeit zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche Operation zu ermöglichen ist, sobald er zu dieser bereit ist; bislang hat er die Durchführung der Operation jeweils selbst aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt oder hinausgeschoben.
vom 13.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), wonach bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen gesetzlich krankenversicherter Beihilfeberechtigter von der Beihilfe ausgeschlossen sind, mit Verfassungsrecht - insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG - vereinbar sind.
vom 13.02.2008
Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist.
vom 12.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage im Asylfolgeverfahren als offensichtlich unbegründet.
vom 12.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung und Beurteilung des Charakters staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als politische Verfolgung.
vom 11.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig und hat im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
vom 11.02.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO und rügt unter anderem die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
vom 11.02.2008
Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung der sogenannten Besuchsform III betrifft, liegen die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), nicht vor, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft hat.
vom 11.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht.
vom 11.02.2008
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 11.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unbegründet.
vom 06.02.2008
vom 04.02.2008
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und begründet.