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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 13.02.2008
Das Landesorganstreitverfahren (Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG) betrifft die Frage, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag die Rechte der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE, Landesverbände Schleswig-Holstein, dadurch verletzt hat, dass er bei der Abstimmung in seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetz mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnte.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.02.2008
vom 13.02.2008
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.03.2008 ,
press release of 14.03.2008
vom 13.02.2008
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 (2 BvR 1220/04) und 1999 (2 BvR 410/05) geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer rügen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, insbesondere von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.03.2008 ,
press release of 14.03.2008
vom 13.02.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.
vom 13.02.2008
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits, das der Einräumung weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93b Rn. 21; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 15a Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001, § 93b Rn. 19), kann offen bleiben, da ein solcher Verstoß im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat mit der Gegenvorstellung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Entscheidung der Kammer vom 1. Februar 2008 im Verfahren 2 BvR 185/08 nicht berücksichtigt worden wären, obwohl sie vorgetragen waren. Die Vollzugsbehörden und die Gerichte haben insbesondere jederzeit zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche Operation zu ermöglichen ist, sobald er zu dieser bereit ist; bislang hat er die Durchführung der Operation jeweils selbst aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt oder hinausgeschoben.
vom 13.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelungen des § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b), Nr. 2 und Nr. 9 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), wonach bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen gesetzlich krankenversicherter Beihilfeberechtigter von der Beihilfe ausgeschlossen sind, mit Verfassungsrecht - insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG - vereinbar sind.
vom 13.02.2008
Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist.