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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 25.02.2008
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die drohende Veröffentlichung ihrer Vergütungen als Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.03.2008
vom 25.02.2008
Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob die Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1, § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, als steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2928) vorenthalten werden und zum anderen die Frage, ob die Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zur Überprüfung gestellt sind die vorgelegten Normen in der jeweils für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 geltenden Fassung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.04.2008
vom 25.02.2008
Die unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Räumung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Hausgrundstücks nach § 149 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind. In den Streitjahren 1987 (2 BvR 274/03) und 1989 (2 BvR 937/03) erzielte der Beschwerdeführer als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Beschwerdeführerin bezog in geringem Umfang Einkünfte nach § 19 EStG aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis, für das steuerfreie Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Pflichtsozialversicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge des Ehemanns zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die unter anderem hiergegen gerichteten Klagen waren erfolglos (vgl. BFH, Revisionsentscheidungen vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 -, BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529, und vom 8. Mai 2003 - IV R 95/99 -, BFH/NV 2003, S. 1054).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei Kinder. In den Streitjahren 1986 bis 1989 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführer begehrten demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Revisionsurteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen Sohn, dem er unterhaltspflichtig ist. Im Streitjahr 1995 erzielte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Beschwerdeführerin erzielte in geringem Umfang ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Vorwiegend war sie jedoch als Angestellte tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Seit dem 1. Juli 1995 war sie ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis nichtselbständig tätig, aufgrund dessen eine inländische Sozialversicherungspflicht nicht bestand. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge des Ehemanns zum Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 16% der ganzjährigen Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht durch Urteil vom 13. September 2000 - V 37/99 - (EFG 2000, S. 1315) teilweise statt, soweit die im zweiten Halbjahr bezogenen Einkünfte der Ehefrau in die Kürzung des Vorwegabzugs mit einbezogen wurden. Auf die Revision des Finanzamts wurde das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2002 - XI R 75/00 -, BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1990 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführerin begehrte demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 287).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. In den Streitjahren 1993 und 1994 erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Allerdings wurden nur zugunsten der Ehefrau steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Trotzdem kürzte das Finanzamt den den Ehegatten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zustehenden Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM vollständig. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf durch Urteil vom 21. April 1999 - 9 K 5414/96 - abgewiesen. Die zum Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - XI B 75/99 - BFH/NV 2001, S. 773).
vom 25.02.2008
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben zwei nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder. In den Streitjahren 1990 und 1997 erzielte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG, die Beschwerdeführerin als Beamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar unter anderem Beiträge des Ehemanns zum Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in beiden Streitjahren wegen der hohen Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit übergreifend gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Köln durch Urteil vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 - abgewiesen. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof war erfolglos (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437).
vom 25.02.2008
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind. Im Streitjahr 1994 erzielte die Beschwerdeführerin als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Beide Ehegatten erzielten außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Dabei wurden jeweils steuerfreie Zukunftssicherungleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge der Ehefrau zum Ärzteversorgungswerk, private Krankenversicherungsbeiträge sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 12.000 DM wegen der hohen Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit vollständig und übergreifend gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Münster durch Urteil vom 31. Januar 2001 - 2 K 7718/97 E - abgewiesen. Die zum Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - XI B 51/01 -, BFH/NV 2003, S. 1573).