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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.02.2008
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VSG), die zum einen Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde zu verschiedenen Datenerhebungen insbesondere aus informationstechnischen Systemen, zum anderen den Umgang mit den erhobenen Daten regeln.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2008
vom 27.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.03.2008
vom 27.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die an einem Vier-Augen-Gespräch über vertragliche Absprachen beteiligte Partei eines Zivilrechtsstreits von Amts wegen angehört oder als Partei vernommen werden muss, wenn der beweisbelastete Gegner den Beweis durch Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter geführt hat.
vom 27.02.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht.
vom 27.02.2008
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
vom 27.02.2008
The subject-matter of the constitutional complaints are the provisions of the North Rhine-Westphalia Constitution Protection Act regulating, firstly, the powers of the constitution protection authority regarding various instances of data collection, in particular from information technology systems, and secondly, the handling of the data collected.
siehe auch
press release of 27.02.2008