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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluss des Bundesgerichtshofs den Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
vom 31.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 25.03.2008
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB).
vom 18.03.2008
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage.
vom 17.03.2008
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich ein Rechtsanwalt gegen seine Verpflichtung, in einem Zivilprozess als Zeuge auszusagen.
vom 17.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 17.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden.
vom 13.03.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtetes Verfahren der Zwangsvollstreckung.
vom 12.03.2008
Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang sich Parteien an privaten Rundfunkunternehmen beteiligen dürfen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.03.2008
vom 12.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Besuchserlaubnis im Maßregelvollzug.
vom 12.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Prüfung der Anordnung von Abschiebungshaft durch die Rechtsmittelgerichte, die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.
vom 12.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz.
vom 11.03.2008
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen polizeirechtliche Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ermächtigen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.03.2008 ,
press release of 11.03.2008
vom 11.03.2008
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit einstweilen auszusetzen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.03.2008 ,
press release of 19.03.2008
vom 11.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit und auf Beseitigung einer Geschäftsüberlastung herleiten kann.
vom 11.03.2008
In their application for a temporary injunction, the complainants seek a temporary suspension of the retention of telecommunications traffic data for the purposes of public security introduced by the Act for the Amendment of Telecommunications Surveillance and Other Measures of Undercover Investigation and for the Implementation of Directive 2006/24/EC of 21 December 2007 (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Federal Law Gazette I 2007 p. 3198; hereinafter referred to as: Act for the Amendment of Telecommunications Surveillance)).
vom 10.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen finanzgerichtliche Urteile, durch die eine Klage auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung abgewiesen wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.03.2008
vom 10.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils für die Streitjahre 1994, 1995, 2000 und 2001 geltenden Fassung.
vom 10.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft.
vom 10.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Berechnung des Zuschlags an zusätzlichen Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998).
vom 06.03.2008
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Anhaltens eines Briefes.
vom 05.03.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung genügt.
vom 04.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde, die das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) - insbesondere die durch dessen Art. 1 bewirkte Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282), zuletzt geändert durch Art. 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) - zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Denn die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen hierfür nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 04.03.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
vom 04.03.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die weitere Fortdauer von Auslieferungshaft zur Sicherung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Türkei.
vom 04.03.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in einem Ermittlungsverfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
vom 04.03.2008
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen abgesehen werden darf.
vom 03.03.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.