Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 30.04.2008
vom 30.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, mit der das Landgericht die vom Beschwerdeführer wegen sich verschlimmernder Rückenschmerzen beantragte Verlegung ins Justizvollzugskrankenhaus mit der alleinigen Begründung abgelehnt hat, die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens, auf die sich der Antrag richte, sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe.
vom 30.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 30.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungslast im Berufungszulassungsverfahren für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO.
vom 30.04.2008
Die Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 29.04.2008
vom 24.04.2008
Die vom Beschwerdeführer für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren, in dem gegen den Beschwerdeführer als Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen der Nichteinreichung von zwei Jahresabschlüssen ein Ordnungsgeld verhängt worden war. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht zunächst zurück. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Er beanstandete unter anderem, das Landgericht habe bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde seinen Vortrag zur Erforderlichkeit eines Verschuldens an der Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Verhängung des Ordnungsgeldes übergangen.
vom 23.04.2008
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat. Gründe, aus denen dies ausnahmsweise entbehrlich sein könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
vom 23.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betrifft Disziplinarmaßnahmen, die gegen ihn verhängt wurden, weil er sich einer Gemeinschaftsunterbringung verweigerte.
vom 18.04.2008
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.05.2008
vom 18.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der Zusatzversorgung der im Ausgangsverfahren beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe seiner seit dem 1. November 2000 bezogenen, damals nach dem Gesamtversorgungsprinzip errechneten Rente war unter anderem von der sogenannten Halbanrechnungsregelung der Satzung der Beklagten beeinflusst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die weitere Beeinflussung seiner Rente durch diese Regelung für die Zeit ab Januar 2001.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.05.2008
vom 17.04.2008
Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt ist, dass Zuwendungen an politische Parteien und deren Gebietsverbände von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.06.2008 , press release of 4.06.2008
vom 17.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.
vom 16.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf Kindesunterhalt.
vom 15.04.2008
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine ihm wegen der Verletzung des Sachlichkeitsgebots erteilte berufsrechtliche Rüge.
vom 11.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach § 116 Abs. 1 StVollzG.
vom 10.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kontroll- und Betretungsanspruch nach § 54g des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: § 54g UrhG n.F.).
vom 09.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
vom 07.04.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des an AIDS erkrankten Beschwerdeführers mit einem für diesen Anwendungsbereich nicht zugelassenen Medikament („off-label-use“).
vom 07.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.05.2008
vom 02.04.2008
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, „umfangreiche Beilagen“ zu einem an einen Gefangenen gerichteten Brief seien nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 StVollzG, sondern dem des § 33 Abs. 1 StVollzG zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übersendung der jeweiligen Beilage in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt oder nicht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur für die Abgrenzung zwischen Schreiben im Sinne des § 28 StVollzG und Paketen im Sinne des § 33 StVollzG auf den Gesichtspunkt des Gedankenaustausches oder des individuellen Gedankenaustausches abgestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 Ws 480/06 u.a. -, juris, Rn. 16; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 28 Rn. 1; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rn. 3; Joester/
Wegner, in: Feest, StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 28 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 28 Rn. 3 m.w.N.), folgt hieraus nicht - jedenfalls nicht von Verfassungs wegen -, dass für die Zuordnung von Druckstücken, die als Beilage zu einem vom Absender verfassten Schreiben versandt und durch Bezugnahme zum Gegenstand des Gedankenaustausches mit dem Empfänger gemacht werden, ein erheblicher Umfang dieser Druckstücke prinzipiell unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere liegt darin, dass bei der Zuordnung solcher Briefbeilagen zum Anwendungsbereich des § 28 oder des § 33 StVollzG auch der Umfang der Beilage Berücksichtigung findet, noch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn der Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann und muss, soweit es um die Übersendung umfangreicherer Druckstücke geht, auch im Anwendungsbereich des § 33 StVollzG ausreichend gewährleistet werden, indem das Gewicht dieser Grundrechte bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Paketempfang (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) berücksichtigt wird.
vom 01.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine nach § 1684 Abs. 1 BGB titulierte Umgangspflicht eines Elternteils, der einen Umgang mit seinem Kind ablehnt, mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird, deren Androhung und Verhängung § 33 Abs. 1 und 3 FGG ermöglicht.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.04.2008 , press release of 1.04.2008
vom 01.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des bayerischen Staatslotteriegesetzes, nach der auch die gewerbliche (Weiter-)Vermittlung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten jenseits der dem Bereich des Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem gewerblichen Spielvermittler und der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung voraussetzt.