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vom 02.04.2008
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, „umfangreiche Beilagen“ zu einem an einen Gefangenen gerichteten Brief seien nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 StVollzG, sondern dem des § 33 Abs. 1 StVollzG zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übersendung der jeweiligen Beilage in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt oder nicht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur für die Abgrenzung zwischen Schreiben im Sinne des § 28 StVollzG und Paketen im Sinne des § 33 StVollzG auf den Gesichtspunkt des Gedankenaustausches oder des individuellen Gedankenaustausches abgestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 Ws 480/06 u.a. -, juris, Rn. 16; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 28 Rn. 1; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rn. 3; Joester/
Wegner, in: Feest, StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 28 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 28 Rn. 3 m.w.N.), folgt hieraus nicht - jedenfalls nicht von Verfassungs wegen -, dass für die Zuordnung von Druckstücken, die als Beilage zu einem vom Absender verfassten Schreiben versandt und durch Bezugnahme zum Gegenstand des Gedankenaustausches mit dem Empfänger gemacht werden, ein erheblicher Umfang dieser Druckstücke prinzipiell unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere liegt darin, dass bei der Zuordnung solcher Briefbeilagen zum Anwendungsbereich des § 28 oder des § 33 StVollzG auch der Umfang der Beilage Berücksichtigung findet, noch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn der Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann und muss, soweit es um die Übersendung umfangreicherer Druckstücke geht, auch im Anwendungsbereich des § 33 StVollzG ausreichend gewährleistet werden, indem das Gewicht dieser Grundrechte bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Paketempfang (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) berücksichtigt wird.