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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, mit der das Landgericht die vom Beschwerdeführer wegen sich verschlimmernder Rückenschmerzen beantragte Verlegung ins Justizvollzugskrankenhaus mit der alleinigen Begründung abgelehnt hat, die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens, auf die sich der Antrag richte, sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe.
vom 30.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 30.04.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungslast im Berufungszulassungsverfahren für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO.
vom 30.04.2008
Die Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.