Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.06.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für dieses Krankheitsbild nicht zugelassenem Arzneimittel (sog. off-label-use).
vom 30.06.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.
vom 27.06.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung.
vom 27.06.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter.
vom 26.06.2008
1. a) Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Beschwerdeführer zu 2) wegen Beihilfe hierzu in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
vom 26.06.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertung von tagebuchartigen Aufzeichnungen in einem Strafverfahren.
vom 18.06.2008
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Berechnung des Ruhegehaltssatzes teilzeitbeschäftigter Beamter nach der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.07.2008
vom 18.06.2008
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.07.2008
vom 18.06.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss und die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO.
vom 13.06.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 für eine bestimmte Gruppe freiwillig Versicherter eine Beitragsbegünstigung bei der Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge weggefallen ist.
vom 13.06.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Prozessrecht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch ein Urteil, mit dem das Bundessozialgericht das vorangehende Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen hat, in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
vom 11.06.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.06.2008
vom 11.06.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Untersagung einer Nebentätigkeit.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.07.2008
vom 09.06.2008
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO zuvor eine Anhörungsrüge zu erheben.
vom 02.06.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache gegen die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e StPO in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren.
vom 02.06.2008
Die Verfassungsbeschwerden haben Gerichtsentscheidungen zu einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB zum Gegenstand.