Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 31.07.2008
Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten hat.
vom 30.07.2008
Die Beschwerdeführer wenden sich als Betreiber von Gaststätten und einer Diskothek in Baden-Württemberg und Berlin gegen landesgesetzliche Vorschriften über das Rauchverbot in Gaststätten.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.07.2008 , press release of 30.07.2008
vom 30.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und wirft vornehmlich die Frage nach der Vereinbarkeit von § 522 Abs. 3 ZPO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz auf.
vom 28.07.2008
1. Der Beschwerdeführer kam am Sonntag, dem 15. Juli 2007, gegen 10.00 Uhr als Fahrer eines Pkw in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab und prallte frontal auf ein ordnungsgemäß die Gegenfahrbahn befahrendes Fahrzeug; der Beifahrer dieses Fahrzeugs erlitt eine Knieprellung. Die zur Unfallstelle gerufene Polizei führte beim Beschwerdeführer zunächst einen Atemalkoholtest durch, der ein Ergebnis von 0,62 ‰ aufwies. Auf Anordnung von Polizeioberkommissar G. wurde dem Beschwerdeführer nach Verbringung auf die Polizeiwache um 10.56 Uhr von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für die Anordnung seitens der Polizei wurden nicht dokumentiert. Es ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰; zudem fanden sich Rückstände des Schlafmittels Diazepam.
vom 28.07.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA zum Zweck der Strafverfolgung.
vom 25.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über den Antrag, die Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung in Abschiebungshaft festzustellen.
vom 25.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat; sie ist unbegründet.
vom 24.07.2008
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
vom 24.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kürzung des Taschengeldes für Maßregelvollzugspatienten in Bayern.
vom 24.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Pflichtverteidigerbestellung.
vom 24.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
vom 24.07.2008
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Königstein und die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Umgangsverfahren hinsichtlich seiner aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C. (geb. 1995) und O. (geb. 1997). Nach Erledigung des Ausgangsbegehrens hat der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die Gerichte seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt haben.
vom 24.07.2008
vom 17.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbot folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Urteil in einem Zivilrechtsstreit.
vom 11.07.2008
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz.
vom 09.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordnete Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift.
vom 03.07.2008
Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Effekts des so genannten negativen Stimmgewichts oder inversen Erfolgswerts. Hierunter wird eine Paradoxie im Verfahren der Mandatszuteilung verstanden, die darin besteht, dass ein Zugewinn von Zweitstimmen einer Partei zu einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei und umgekehrt die Verringerung der Anzahl der Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.07.2008 , press release of 3.07.2008
vom 02.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gebührenpflichtigen Verfahrens zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung vor dem Amtsgericht im Land Nordrhein-Westfalen.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.08.2008
vom 02.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet.
vom 02.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde und der insoweit gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Schließung der auf dem Klinikgelände gelegenen Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an einem gegenüber der Universität organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren zunächst ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, JURIS), wendet sich der Beschwerdeführer nach erneuter Zurückweisung seines Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wiederum im Wege einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen und die Stationsschließung durch das Universitätsklinikum (zum Ausgangssachverhalt sowie zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vgl. grundsätzlich bereits den vorstehend genannten Beschluss).
vom 02.07.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Anordnung von Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG.