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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.08.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
vom 26.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers.
vom 26.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren gegen Fesselungsanordnungen und Postkontrollen bei Untersuchungsgefangenen.
vom 26.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
vom 26.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
vom 26.08.2008
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde sind nicht erfüllt, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2007 zurückgewiesen worden ist, eingelegt worden und damit verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Erhebung der Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss war offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen halten (vgl. BVerfGK 7, 403 <407> m.w.N.).
vom 26.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Beweiswürdigung nach § 261 StPO.
vom 25.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht.
vom 12.08.2008
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
vom 11.08.2008
Das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der Erhebung einer gegenüber der gesetzlichen Spielbankabgabe erhöhten Spielbankabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.
vom 11.08.2008
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Überstellung des Beschwerdeführers an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (RStGH) in Arusha (Tansania).
vom 06.08.2008
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gesetzlichen Regelungen des Freistaats Bayern über das Rauchverbot in Gaststätten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.08.2008
vom 01.08.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.
vom 01.08.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
vom 01.08.2008
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.