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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris).
vom 29.09.2008
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidungen im Hochschulkapazitätsverfahren um die Feststellung und Verteilung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.
vom 28.09.2008
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Durchsuchung seines Wohnhauses in Koblenz und seiner Kanzleiräume in Mainz in einem gegen ihn geführten strafprozessualen Ermittlungsverfahren.
vom 18.09.2008
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten und mittelbar gegen § 8 Abs. 3 FPersG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.10.2008
vom 17.09.2008
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 17.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 16.09.2008
Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg und führt zur einstweiligen Aussetzung der Wirksamkeit der im Ausgangsverfahren erlassenen Entscheidungen.
vom 15.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch die Bezeichnung „Schwarz-Rot-Senf“ für die Fahne der Bundesrepublik Deutschland.
vom 11.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete („Entstehungsprinzip“) oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.10.2008
vom 11.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete („Entstehungsprinzip“) oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt („Zuflussprinzip“) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
vom 10.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde hat Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die Errichtung einer etwa 12 Kilometer langen Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) für ein als Aktiengesellschaft verfasstes Energieversorgungsunternehmen in Anspruch genommen worden sind. Nachdem das Wirtschaftsministerium für das Vorhaben nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451; BGBl III 752-1 - im Folgenden: EnWG 1935) einen Nichtbeanstandungsbescheid und das Regierungspräsidium im Jahr 1992 nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens die Genehmigung nach § 14 Landesplanungsgesetz (LplG) Baden-Württemberg erteilt hatten, ließ das Wirtschaftsministerium 1996 mit Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben zu und bejahte als Energieaufsichtsbehörde die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme und die grundsätzliche Zulässigkeit von Enteignungen hierfür.
vom 10.09.2008
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
vom 09.09.2008
Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.
vom 09.09.2008
Der Beschwerdeführer begehrt die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach Ablauf von zehn Jahren.
vom 08.09.2008
Das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der Erhebung einer Troncabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.
vom 04.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Frage nach der Existenz einer allgemeinen Regel des Völkerrechts über die Belegenheit von Forderungen auf Auszahlung von Bankkonten.
vom 04.09.2008
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die im Wege der Rechtshilfe beantragte Zustellung von Sammelklagen auf Schadenersatz, mit denen die Beschwerdeführerin vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in Anspruch genommen werden soll.
vom 04.09.2008
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen eine Klage aus § 826 BGB gegen die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch eines internationalen Schiedsgerichts.
vom 04.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
vom 04.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Beschwerdeführerin begehrt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Aufwendungen, die ihr anlässlich der zögerlichen Räumung ihres Grundstücks durch die belgischen Streitkräfte entstanden sind.
vom 04.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts zur Frage der Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte.
vom 03.09.2008
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
vom 01.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG - soweit sie über § 46 DRiG auch Richtern eine Anzeigepflicht im Hinblick auf schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit auferlegt - mit Verfassungsrecht vereinbar ist.
vom 01.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g Abs. 1 StPO.