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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 10.09.2008
Die Verfassungsbeschwerde hat Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die Errichtung einer etwa 12 Kilometer langen Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) für ein als Aktiengesellschaft verfasstes Energieversorgungsunternehmen in Anspruch genommen worden sind. Nachdem das Wirtschaftsministerium für das Vorhaben nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451; BGBl III 752-1 - im Folgenden: EnWG 1935) einen Nichtbeanstandungsbescheid und das Regierungspräsidium im Jahr 1992 nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens die Genehmigung nach § 14 Landesplanungsgesetz (LplG) Baden-Württemberg erteilt hatten, ließ das Wirtschaftsministerium 1996 mit Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Beschränkung von Grundeigentum für das Vorhaben zu und bejahte als Energieaufsichtsbehörde die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme und die grundsätzliche Zulässigkeit von Enteignungen hierfür.
vom 10.09.2008
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.