Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 21.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, denen zufolge atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen von Anliegern der Beförderungsstrecke mangels Klagebefugnis nicht zulässigerweise vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.01.2009
vom 21.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft - ebenso wie das Verfahren 1 BvR 2524/06 - die Frage, ob atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen gemäß § 4 des Atomgesetzes von Anliegern der Beförderungsstrecke beziehungsweise von Eigentümern in deren Nähe gelegener Grundstücke zulässigerweise angefochten werden können.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.01.2009
vom 21.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
vom 15.01.2009
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 und ergänzenden Schreiben vom 22. Mai 2003, 29. Mai 2003 und 25. Juni 2003 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.01.2009 , press release of 23.01.2009
vom 15.01.2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.01.2009
vom 15.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der „Rügeverkümmerung“ im Strafverfahren mit den verfassungsmäßigen Rechten eines Angeklagten vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.03.2009 , press release of 5.03.2009
vom 14.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Vollstreckung einer in Frankreich gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.01.2009
vom 12.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Verwerfung einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge als unstatthaft nach Zurückweisung eines gegen Richter am Oberlandesgericht gerichteten Ablehnungsgesuchs.
vom 09.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
vom 08.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erbrechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindes.
vom 07.01.2009
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 380.000 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigte sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
vom 07.01.2009
vom 07.01.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Räumung einer Wohnung im Rahmen der Zwangsverwaltung. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie hatten das Grundstück an eine GmbH & Co. KG vermietet und waren als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig. Die GmbH & Co. KG vermietete wiederum die Wohnungen des Mehrfamilienhauses an Dritte. Einen Teil des Grundstücks nutzten die Beschwerdeführer zu eigenen Wohnzwecken.
vom 07.01.2009
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42) sowie die des § 67 FGG (in der Fassung vom 25. Juni 1998, BGBl I S. 1580).