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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 08.12.2009
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines eritreischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.12.2009
vom 08.12.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre Hausbank auf Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen auf ihrem Girokonto.
vom 08.12.2009
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Anhörungsrüge auch dann statthaft ist, wenn die behauptete Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Zwischenverfahren der Richterablehnung mit der späteren Sachentscheidung nicht mehr in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise zur Prüfung gestellt und korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 <299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833). Vor diesem Hintergrund unterliegt die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Verwaltungsgericht als unstatthaft verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gleichwohl zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Vortrag der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Anhörungsrüge auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen letztlich zum Erfolg und einer anderen Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts hätte führen können. Hinsichtlich des Richters Dr. G., dessen Mitwirkung der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag nicht zuvor mitgeteilt worden war, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise als möglich erscheinen, dass ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch Aussicht auf Erfolg hätte haben können. Die Beschwerdeführerin hat diesen Richter im Übrigen auch früher wegen seines Verhaltens in der Verhandlung vom 17. Dezember 2008, als dieser noch Berichterstatter der Sache war, nicht abgelehnt.
vom 08.12.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Berufungsgericht des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens Zinsen auf einen Schuldsaldo nach § 287 Abs. 1 ZPO ohne Berücksichtigung von Saldenänderungen schätzen durfte, obgleich die Schätzung im Vergleich zu einer Berechnung nach den unstreitigen Daten zu einem Differenzbetrag von 5.484,37 € zu Lasten der Beschwerdeführerin führte.
vom 08.12.2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. März 2007, mit dem die Festsetzung eines weitergehenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr auf der Grundlage des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) abgelehnt wurde, sowie mittelbar gegen § 45a Abs. 2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076).
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.01.2010 ,
press release of 20.01.2010