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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 27.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 %.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.03.2009
vom 27.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall. Die Klage hatte aufgrund des in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsausschlusses keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Seine unter anderem mit dieser Begründung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht zurück.
vom 27.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie die Anhörung durch das Beschwerdegericht in Abschiebungshaftsachen.
vom 26.02.2009
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. September 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
vom 26.02.2009
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
vom 26.02.2009
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.03.2009
vom 25.02.2009
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des verfassungsrechtlichen Verbots der analogen Heranziehung materiellrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen und des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung der Kosten nach § 145 Abs. 4 StPO, wenn durch die Schuld des Verteidigers die Aussetzung eines Strafverfahrens erforderlich wird.
vom 24.02.2009
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird (1.) die einstweilige Aussetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (2.) die einstweilige Aussetzung von Beschlüssen über Ablehnungsgesuche vom 22. Dezember 2008 begehrt, die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das sich gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main richtet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 24.02.2009
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 24.02.2009
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 24.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen ein verwaltungsprozessuales Eilverfahren, das den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main zum Gegenstand hat.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 24.02.2009
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, die den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main betreffen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 24.02.2009
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, sowie ein in dem genannten Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 24.02.2009
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, sowie der in dem genannten Eilverfahren ergangene Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 23.02.2009
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44> - stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder dazu berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <212 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen.
vom 20.02.2009
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zur Unterlassung von Bildveröffentlichungen. Dabei betrifft das Verfahren 1 BvR 2266/04 die im fachgerichtlichen Eilverfahren ergangenen Entscheidungen, während sich die Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 2620/05 gegen die Entscheidungen im Hauptsacheverfahren richtet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.03.2009
vom 19.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.03.2009
vom 19.02.2009
1 Der Antragsteller ist durch rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2005 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
vom 18.02.2009
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 25. September, 10. Oktober und 11. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
vom 18.02.2009
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Rechtssatzverfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), soweit vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Biomasseanlagen von dieser Bestimmung erfasst werden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.03.2009 ,
press release of 24.03.2009
vom 18.02.2009
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 17. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002.
vom 17.02.2009
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) als Ganzes, mit Ausnahme von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - bezogen hierauf - Abs. 3 BayVersG, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2009 ,
press release of 27.02.2009
vom 17.02.2009
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat, ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen, keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist für eine Verletzung des Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz durch die allein angegriffenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts nichts ersichtlich.
vom 17.02.2009
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Abfrage von Kreditkartendaten in einem Ermittlungsverfahren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.04.2009
vom 11.02.2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.
vom 11.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein registerrechtliches Ordnungsgeldverfahren. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer von ihnen vertretenen GmbH. Sie meinen, die Fachgerichte hätten dem Ordnungsgeldverfahren nicht mehr geltende Verfahrensvorschriften zugrunde gelegt.
vom 11.02.2009
Der Landkreis hatte auf Antrag der Beschwerdeführerin gegen ihren Nachbarn eine bauordnungsrechtliche Verfügung erlassen, eine Zufahrt wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften zu entfernen. In dem vom Nachbarn angestrengten Verwaltungsrechtsstreit gegen diese Verfügung lehnten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung ab, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorlägen und im Verfahren eines Bauherrn gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie der ständigen Spruchpraxis entspreche, einen Nachbarn, der die Verletzung von Nachbarrechten behaupte, nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, ihr Recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hob der Landkreis die Beseitigungsverfügung auf und erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit für erledigt; der Nachbar schloss sich der Erledigungserklärung an.
vom 10.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gerichtete Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen aus einem Darlehen, das die im Ausgangsverfahren beklagte Bank den Eheleuten zur Finanzierung des Erwerbs einer Gewerbeimmobilie gewährte.
vom 09.02.2009
1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 22. November 2002 beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002. Zur Begründung machte sie geltend, die Wahlrechtsgrundsätze seien durch § 6 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG verletzt, soweit hierdurch der Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts ermöglicht werde.
vom 05.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.03.2009
vom 04.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zulässigkeit körperlicher Durchsuchung bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.02.2009
vom 04.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem markenrechtlichen Rechtsstreit.
vom 04.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Ablösung des Beschwerdeführers aus dem offenen Vollzug.
vom 03.02.2009
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Abgabe, die nach dem Absatzfondsgesetz von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft erhoben wird, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Anforderungen an die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe, vereinbar ist. Ihr Aufkommen fließt einem Absatzfonds zu, der den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen dieser Wirtschaftszweige fördern soll.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.02.2009 ,
press release of 3.02.2009
vom 02.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.03.2009