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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 11.02.2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.
vom 11.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein registerrechtliches Ordnungsgeldverfahren. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer von ihnen vertretenen GmbH. Sie meinen, die Fachgerichte hätten dem Ordnungsgeldverfahren nicht mehr geltende Verfahrensvorschriften zugrunde gelegt.
vom 11.02.2009
Der Landkreis hatte auf Antrag der Beschwerdeführerin gegen ihren Nachbarn eine bauordnungsrechtliche Verfügung erlassen, eine Zufahrt wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften zu entfernen. In dem vom Nachbarn angestrengten Verwaltungsrechtsstreit gegen diese Verfügung lehnten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung ab, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorlägen und im Verfahren eines Bauherrn gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie der ständigen Spruchpraxis entspreche, einen Nachbarn, der die Verletzung von Nachbarrechten behaupte, nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, ihr Recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hob der Landkreis die Beseitigungsverfügung auf und erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit für erledigt; der Nachbar schloss sich der Erledigungserklärung an.