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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.03.2009
vom 25.02.2009
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des verfassungsrechtlichen Verbots der analogen Heranziehung materiellrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen und des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren.
vom 25.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung der Kosten nach § 145 Abs. 4 StPO, wenn durch die Schuld des Verteidigers die Aussetzung eines Strafverfahrens erforderlich wird.