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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 07.05.2009
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass er für eine formgerechte Rechtsbeschwerde im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG entweder eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift vorlegen oder bei der Justizvollzugsanstalt beantragen muss, dass ihm - durch Vorführung zur Geschäftsstelle oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn aufsucht - Gelegenheit zur Niederschrift seiner Rechtsbeschwerde bei der Geschäftsstelle gegeben werde. In der Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG dahingehend, dass mit der Übersendung eines nur vom Gefangenen selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschriftsatzes an das Gericht oder speziell an dessen Geschäftsstelle die Rechtsbeschwerde nicht „zur Niederschrift der Geschäftstelle“ im Sinne des § 118 Abs. 3 StVollzG eingelegt ist, liegt kein Verfassungsverstoß (BVerfGK 9, 34 <35>).
vom 07.05.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz.
vom 07.05.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung durch die Polizei.