Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 16.06.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
vom 16.06.2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR 305/06 - (BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die im Falle einer sogenannten „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 vorgenommen haben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte hätten eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 willkürlich unterlassen. Die Auslegung der Gerichte widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, wonach § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung finde. Durch die im vorliegenden Fall geltende gesetzliche Verweisungskette nach den § 43 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 40, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 42 BauGB habe die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 auch im Rahmen des Anspruchs gemäß § 40 BauGB gegolten. Die Auslegung der Gerichte setze sich zudem in Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, der für einen Übergangszeitraum während der Transformationsphase der deutschen Einigung eine Überplanung mit Bebauungsplänen nach Maßstab des Baugesetzbuchs habe ermöglichen wollen, ohne dass sich die Gemeinden durch die wegen des Planungsschadensrechts drohenden finanziellen Risiken hiervon abhalten lassen sollten. § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 werde in seinem Anwendungsbereich durch die angefochtenen Entscheidungen so massiv eingeschränkt, dass das gesetzgeberische Ziel verfehlt werde.
vom 16.06.2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.07.2009 , press release of 15.07.2009