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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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vom 25.06.2009
Der Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen eine Verfügung der zuständigen Wasserbehörde, die ihn gemäß § 128 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) verpflichtete, das Durchleiten von Wasser durch eine bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk Quenhorn zu den Stadtwerken Gütersloh inklusive der dazugehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Seine Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab (veröffentlicht in juris), die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 9. November 2006 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. § 128 LWG sei auch auf Leitungen, die der Versorgung mit Trinkwasser dienten, anwendbar. Der Begriff „Durchleiten“ schließe die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ein, hier also auch das Strom- und das Steuerkabel. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 (veröffentlicht in NVwZ 2007, S. 707) zurückgewiesen.
vom 25.06.2009
Die Beschwerde wendet sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer Veröffentlichung von Auszügen einer andernorts erschienenen Presseberichterstattung innerhalb einer Presseschau.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.08.2009
vom 25.06.2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 25.06.2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 25.06.2009
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.