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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.07.2009
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Zulassung der Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag erstrebt wird
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.07.2009
vom 31.07.2009
Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 87, 152 <153>; 115, 394 <395>).
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.08.2009
vom 30.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags bezüglich einer Klageerweiterung von bislang 766.937,82 € (entspricht 1,5 Mio. DM) auf 3.776.040,83 € (entspricht rund 7,4 Mio. DM). Zudem rügt sie die überlange Dauer des Hauptsacheverfahrens.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.08.2009
vom 30.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
vom 30.07.2009
Soweit der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betrifft, wurde das Verfahren abgetrennt und wird hierüber gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren betrifft daher nur den Vollzug der Untersuchungshaft. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer solchen Anordnung nicht vorliegen.
vom 30.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung gerügt werden kann. Die Erhebung einer Anhörungsrüge war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>).
vom 29.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld enthaltene Beschränkung des Geldausgleichs bei teuren Schallschutzeinrichtungen sowie eine hierzu ergangene Gerichtsentscheidung.
vom 27.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines an eine Freundin gerichteten Briefes eines Untersuchungsgefangenen wegen beleidigenden Inhalts.
vom 23.07.2009
1. Wegen Steuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen wurden die Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beziehungsweise drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführer, welche mit Kraftfahrzeugen handelten, erwarben im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen, die sie sodann an ihre in Italien gewerblich tätigen Kunden verkauften. In Absprache mit ihren Abnehmern stellten sie ihre Ausgangsrechnungen auf italienische Scheinkäufer aus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an Zwischenhändler verkauften. In einem weiteren Scheingeschäft verkauften diese Zwischenhändler die Fahrzeuge an die tatsächlichen Abnehmer der Beschwerdeführer und wiesen in den diesbezüglichen Ausgangsrechnungen die italienische Umsatzsteuer offen aus. Hierdurch sollte dem Endabnehmer der Vorsteuerabzug in Italien ermöglicht werden, während die Aussteller der Scheinrechnungen zu keiner Zeit die bei ihnen anfallende Umsatzsteuer abführten. In ihren eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen gaben die Beschwerdeführer die Umsätze aus den Geschäften mit den italienischen Scheinkäufern als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG an.
vom 22.07.2009
Das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.07.2009
vom 22.07.2009
Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 22.07.2009
Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 21.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein bußgeldrechtliches Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht, denen religiöse Erwägungen zugrunde liegen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.08.2009
vom 20.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Mindestdauer von fünfzehn Jahren.
vom 10.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gerichtliches Verfahren wegen der rückwirkenden Änderung der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten „Mehrmütterorganschaft“ und der Versagung des Verlustübertrags auf die Muttergesellschaft bei Beendigung der „Mehrmütterorganschaft“.
vom 09.07.2009
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Ernennungsurkunde dem ausgewählten Bewerber fünf Tage nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.
vom 09.07.2009
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. richten sich jeweils gegen die Anordnung der Durchsuchung von Privatwohnungen und eines Wettbüros wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276). Der Beschwerdeführer zu 3. wendet sich gegen die richterliche Bestätigung der Durchsuchung desselben Wettbüros und gegen die Beschlagnahme bei der Durchsuchung des Wettbüros sichergestellter Gegenstände.
vom 08.07.2009
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
vom 07.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.10.2009 ,
press release of 22.10.2009
vom 07.07.2009
The constitutional complaint relates to the unequal treatment of marriage and registered civil partnerships with regard to survivors’ pensions under an occupational pension scheme for employees in the civil service according to the Rules of the Supplementary Pensions Agency for Federal and Länder Employees (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL).
vom 06.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 03.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 02.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Schmerzensgeldes und Schadenersatzes in Zusammenhang mit einer vorsätzlichen herbeigeführten HIV-Infektion geführten Zivilprozess und hier insbesondere die Bescheidung von Prozesskostenhilfeanträgen. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2007 wegen mehrerer vollendeter und versuchter gefährlicher Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Nach den Feststellungen der mit der Strafsache befassten Strafkammer hatte er auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) durch ungeschützten Geschlechtsverkehr vorsätzlich mit HIV infiziert.
vom 02.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.07.2009
vom 02.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung und Anwendung von § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung. Die Vorschrift unterwirft - von der Staatsanwaltschaft anzuordnende - planmäßig angelegte Beobachtungen eines Beschuldigten, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern (§ 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder an mehr als zwei Tagen stattfinden sollen (§ 163f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO; so genannte längerfristige Observationen), unter näheren Voraussetzungen dem Richtervorbehalt. § 163f Abs. 4 StPO a.F. lautete:
vom 01.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.07.2009
vom 01.07.2009
Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind Abgeordnete, die Antragstellerin zu 5. ist eine Fraktion des Deutschen Bundestages. Sie wenden sich gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Beantwortung zweier Kleiner Anfragen durch die Bundesregierung, die Antragsgegnerin. Mit den Kleinen Anfragen erstrebten die Antragsteller die Erteilung von Informationen über die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Abgeordnete durch Geheimdienste des Bundes.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.07.2009 ,
press release of 30.07.2009
vom 01.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung.