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vom 23.07.2009
1. Wegen Steuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen wurden die Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beziehungsweise drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführer, welche mit Kraftfahrzeugen handelten, erwarben im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen, die sie sodann an ihre in Italien gewerblich tätigen Kunden verkauften. In Absprache mit ihren Abnehmern stellten sie ihre Ausgangsrechnungen auf italienische Scheinkäufer aus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an Zwischenhändler verkauften. In einem weiteren Scheingeschäft verkauften diese Zwischenhändler die Fahrzeuge an die tatsächlichen Abnehmer der Beschwerdeführer und wiesen in den diesbezüglichen Ausgangsrechnungen die italienische Umsatzsteuer offen aus. Hierdurch sollte dem Endabnehmer der Vorsteuerabzug in Italien ermöglicht werden, während die Aussteller der Scheinrechnungen zu keiner Zeit die bei ihnen anfallende Umsatzsteuer abführten. In ihren eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen gaben die Beschwerdeführer die Umsätze aus den Geschäften mit den italienischen Scheinkäufern als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG an.