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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags bezüglich einer Klageerweiterung von bislang 766.937,82 € (entspricht 1,5 Mio. DM) auf 3.776.040,83 € (entspricht rund 7,4 Mio. DM). Zudem rügt sie die überlange Dauer des Hauptsacheverfahrens.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.08.2009
vom 30.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
vom 30.07.2009
Soweit der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betrifft, wurde das Verfahren abgetrennt und wird hierüber gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren betrifft daher nur den Vollzug der Untersuchungshaft. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer solchen Anordnung nicht vorliegen.
vom 30.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung gerügt werden kann. Die Erhebung einer Anhörungsrüge war hier nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>).