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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Flughafen zum „Zollflugplatz“ zu bestimmen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.09.2009
vom 31.08.2009
Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.
vom 26.08.2009
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über das Begehren der Antragstellerin zu 1) auf Einschulung in eine Grundschule außerhalb des für sie geltenden Schulbezirks.
vom 26.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen restlichen Werklohns geführten Zivilprozess. Im Auftrag der Beschwerdeführer setzte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Tür- und Fensterelemente in ein Wohnhaus der Beschwerdeführer in Frankreich ein. Die Beschwerdeführer zahlten den von der Klägerin hierfür berechneten Werklohn teilweise nicht.
vom 24.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.08.2009
vom 20.08.2009
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die pauschalierte Festsetzung der Vergütung seiner ehemaligen Betreuerin. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
vom 13.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
vom 13.08.2009
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum Zweck der Strafverfolgung.
vom 11.08.2009
Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.08.2009
vom 11.08.2009
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidungen, welche nach Einstellung des gegen ihn wegen Betrugs und Untreue geführten Ermittlungsverfahrens getroffen worden sind.
vom 10.08.2009
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB gestützten versammlungsrechtlichen Verfügung, mit welcher die vom Antragsteller für den 22. August 2009 in Wunsiedel angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ einschließlich jeder Form von Ersatzveranstaltung sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebietes Wunsiedel verboten wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.08.2009
vom 10.08.2009
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (in der Fassung vom 15. Dezember 2004, BGBl I S. 3396) in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.08.2009
vom 07.08.2009
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
vom 06.08.2009
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen sind nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 106, 28 <45>) in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
vom 06.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 06.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 06.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 06.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 06.08.2009
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 06.08.2009
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 05.08.2009
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre - nachträglich angeordnete - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und mittelbar gegen die zugrunde liegende Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.08.2009
vom 05.08.2009
1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass ihm die Versäumung der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zur Last gelegt und eine Wiedereinsetzung in diese Frist versagt worden ist, obwohl keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.
vom 04.08.2009
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
vom 03.08.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Aufnahme von Bewerbern in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.