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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. In diesem begehrte der Beschwerdeführer die vorläufige Duldung des betäubungslosen Schlachtens (Schächten) von wöchentlich zwei Rindern und 30 Schafen bis zur Entscheidung über den von ihm beim L.-Kreis (Landkreis) gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.10.2009
vom 28.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
vom 25.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Fachgerichte zur Berücksichtigung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die verfassungsgerichtlich angeordnete Weitergeltung verfassungswidriger Bestimmungen des Einkommensteuerrechts.
vom 25.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Erfordernis der richterlichen Anordnung geplanter Festnahmen zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter.
vom 24.09.2009
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihnen kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.09.2009
vom 24.09.2009
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer zweier sozialgerichtlicher Verfahren aus dem Bereich des Vertragsarztrechts.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.10.2009
vom 24.09.2009
1. Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersverifikationssystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung des nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersverifikationssystems zugrunde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.10.2009
vom 24.09.2009
Der Antrag hat keinen Erfolg.
vom 23.09.2009
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Beschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; 101, 361 <380 ff.>; BVerfGK 3, 49 <52, 54>; 6, 144 <146 f.>; 9, 317 <321 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden bieten keine Aussicht auf Erfolg.
vom 23.09.2009
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
vom 22.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BGBl 2008 II S. 1038) und die am 8. September 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Begleitgesetze.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.09.2009
vom 22.09.2009
1. Der Beschwerdeführer ist Mitbegründer einer Initiative, die nach vorheriger Ankündigung an den Eigentümer sogenannte Feldbefreiungsaktionen durchführt, bei denen gentechnisch veränderte Maispflanzen zerstört werden. Nach einer dieser Ankündigungen beantragte der Eigentümer eines solchen Feldes eine mit einem Ordnungsgeld bewehrte Unterlassungsverfügung gegen den Beschwerdeführer, die mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2007 - 13 O 244/07 - erlassen wurde.
vom 22.09.2009
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein finanzgerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Streitig ist, ob das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.10.2009
vom 22.09.2009
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Besteuerung des Ertragsanteils von Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ohne die Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.10.2009 ,
press release of 15.10.2009
vom 16.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück im Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Vereinbarkeit des in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Restitutionsausschlusses mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG auf. Diese Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG) nimmt unter anderem Grundstücke von der Restitution aus, die von einem Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmen entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor der verfolgungsbedingten Schädigung bestand, als für den Wohnungsbau bestimmt zu einem für das Unternehmen üblichen Preis bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.09.2009
vom 16.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel von den beaufsichtigten Unternehmen erhobene Umlage mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.10.2009 ,
press release of 6.10.2009
vom 14.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 14.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
vom 11.09.2009
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf das einstweilige Unterbleiben der Beiladung einer Rundfunkanstalt in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen einen Bescheid nach dem Verbraucherinformationsgesetz gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Mit dem Bescheid war dem Antrag der Rundfunkanstalt, ihr Auskunft über lebensmittelrechtliche Verstöße zu erteilen, teilweise stattgegeben worden.
vom 10.09.2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz <GSG>).
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.10.2009
vom 10.09.2009
1. Im Ausgangsverfahren geht es um die durch Zeichen 241 zu § 41 StVO angeordnete Pflicht zur Benutzung eines Radwegs und um ein Verbot für Radfahrer nach Zeichen 254. Die Verkehrszeichen wurden 1991 oder 1992 aufgestellt.
vom 10.09.2009
Der Antrag ist unzulässig.
vom 10.09.2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für ihre im April 2000 geborene Tochter auf den Kindesvater, mit dem sie im April 2004 die seit März 2008 rechtskräftig geschiedene Ehe schloss.
vom 08.09.2009
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.09.2009 ,
press release of 8.09.2009
vom 08.09.2009
Der Antrag hat keinen Erfolg.
vom 08.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist.
vom 04.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden vorläufigen Festnahme.
vom 04.09.2009
Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.09.2009
vom 04.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich im Falle eines Wandels des Sprachgebrauchs aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Auslegung von Strafgesetzen. Konkret stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit des Handels mit psilocinhaltigen Pilzen während des Jahres 2004.
vom 03.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Griechenland zum Zwecke der Strafverfolgung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.09.2009
vom 03.09.2009
Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 03.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte, die auf Grundlage einer mit Rückwirkung versehenen kommunalen Satzung festgesetzt wurde.
vom 03.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordung (AO).
vom 02.09.2009
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem sie Abfindungsansprüche nach Kündigung eines Sozietätsvertrags geltend macht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.09.2009
vom 02.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Gewährung von Vollzugslockerungen.
vom 02.09.2009
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
vom 02.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
vom 01.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) pflichtgemäßem behördlichen Ermessen entspricht.
vom 01.09.2009
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
vom 01.09.2009
Das Amtsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht § 201 Abs. 2 Satz 11 bis 14 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (im Folgenden: LVwG SH) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Die vorgelegten Bestimmungen betreffen die Zuweisung der - originären - Entscheidung über die Verlängerung eines polizeilich verhängten Aufenthaltsverbots an die Gerichte.