Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 16.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück im Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Vereinbarkeit des in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Restitutionsausschlusses mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG auf. Diese Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG) nimmt unter anderem Grundstücke von der Restitution aus, die von einem Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmen entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor der verfolgungsbedingten Schädigung bestand, als für den Wohnungsbau bestimmt zu einem für das Unternehmen üblichen Preis bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.09.2009
vom 16.09.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel von den beaufsichtigten Unternehmen erhobene Umlage mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.10.2009 , press release of 6.10.2009