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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.10.2010
Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG - vom 24. Dezember 2008, BGBl I S. 3018).
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.12.2010
vom 28.10.2010
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.11.2010
vom 26.10.2010
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.
vom 26.10.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem Betreuungsverfahren stehen.
vom 26.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 20.10.2010
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074). Nach dieser Regelung können zusammenlebende, beiderseitig berufstätige Eltern Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit die Aufwendungen 1.548 € je Kind übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf 1.500 € je Kind nicht übersteigen.
vom 18.10.2010
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).
vom 18.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 16.10.2010
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der die Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung betrifft, hat keinen Erfolg.
vom 14.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 14.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen der NATO als Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung.
vom 14.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.
vom 14.10.2010
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 <79>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
vom 12.10.2010
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 3, § 10d des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 - EStG - mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar waren, soweit durch sie die einkunftsartenübergreifende Verlustverrechnung eingeschränkt wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.11.2010 ,
press release of 3.11.2010
vom 12.10.2010
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
vom 12.10.2010
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.11.2010 ,
press release of 10.11.2010
vom 12.10.2010
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die seit dem Jahr 2004 in § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgesehene feste Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.11.2010 ,
press release of 18.11.2010
vom 12.10.2010
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen § 13b sowie § 33 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, im Folgenden: TierSchNutztV) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung zuletzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759, im Folgenden: 3. TierSchNutztVÄndV) geänderten Fassung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.12.2010 ,
press release of 2.12.2010
vom 11.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Genehmigungswettbewerb um eine Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
vom 11.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Mittelbar wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 geltenden Fassung.
vom 07.10.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die durch Zwischenbeschluss gemäß § 372a ZPO angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu dulden, durch die in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren festgestellt werden soll, dass das im April 2005 geborene Kind D., für das der Beschwerdeführer die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter am 18. April 2005 anerkannt hat, nicht von ihm abstammt.
vom 05.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sowie gegen die Untätigkeit des Landgerichts in einem weiteren Verfahren.
vom 04.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots zur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren und die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung eines Feststellungsantrags, der auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung für einen vergangenen Zeitraum gerichtet ist.