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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 17.11.2010
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen Lebensgefährten.
vom 17.11.2010
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in der Sache dagegen, dass nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (SGB III a.F.) bei der Bestimmung des Leistungsentgelts, das nach § 129 SGB III die Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes bildet und sich aus dem Bemessungsentgelt, das heißt aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, ergibt, ein pauschaler Abzug für die Kirchensteuer vorzunehmen war, auch wenn der Arbeitslose keiner steuererhebenden Kirche angehörte. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach befasst (vgl. BVerfGE 90, 226 <236 ff.>; BVerfGK 5, 175 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer der Ersten Senats vom 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 -, juris). Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung in BVerfGE 90, 226 <236 ff.> hat die 3. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zuletzt ausgeführt, die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BVerfGK 5, 175 <177 f.>).