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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 04.11.2010
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden: PAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641) richtet und sich durch die Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG durch § 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) erledigt hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.12.2010
vom 04.11.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet „biologische Psychiatrie“ bestätigen.
vom 04.11.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenölkraftstoffe. Pflanzenöl wird durch Auspressen und Extrahieren von Ölfrüchten und -saaten gewonnen. Es kann in Reinform als Kraftstoff für Dieselmotoren verwendet werden. Hierzu ist regelmäßig eine Motorumrüstung erforderlich. Eine Beimischung von Pflanzenöl zu fossilen Kraftstoffen wie zum Beispiel herkömmlichem Diesel ist aufgrund der chemisch-physikalischen Unterschiede nicht möglich. Darüber hinaus ist Pflanzenöl ein Grundstoff der Erzeugung von so genanntem Biodiesel. Biodiesel kann entweder als Reinkraftstoff in Dieselmotoren oder als Beimischung zu fossilem Dieselkraftstoff verwendet werden.