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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 08.12.2010
Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen einen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin unterbindenden Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (im Folgenden: BLM) und die einstweiligen Rechtsschutz dagegen versagenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.12.2010
vom 08.12.2010
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal erteilt wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.12.2010
vom 08.12.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, durch die dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auferlegt wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.01.2011
vom 08.12.2010
Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist das Ausgangsverfahren durch die Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter des vorlegenden Senats festgestellt; zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss nicht mehr bedürfe.
vom 08.12.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für während eines Zivilprozesses eingeholte Privatgutachten.
vom 08.12.2010
Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wendet sich gegen die berufsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße wegen der Abgabe einer Kostenschätzung auf einem Internetportal, welches dem Preisvergleich ärztlicher Leistungen dient.
vom 08.12.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
vom 08.12.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die dem Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, einen Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher zu begründen, und die Anwendung dieser Vorschrift auf die Entscheidung über eine nachfolgende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.
vom 08.12.2010
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.