Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 27.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulassung der Revision anlässlich eines sogenannten Scheinvaterregressprozesses nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB.
vom 25.05.2010
vom 25.05.2010
Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
siehe auch Pressemitteilung vom 30.06.2010
vom 25.05.2010
Die Beschwerdeführer beantragen die Anordnung der Erstattung ihrer Auslagen, nachdem sie ihre Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens des Landes Hessen (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz <HessNRSG>) für erledigt erklärt haben.
vom 22.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an der Beschwerdebefugnis fehlt.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.06.2010
vom 21.05.2010
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung zweier syrischer Asylantragsteller nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
vom 21.05.2010
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
vom 20.05.2010
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
vom 20.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant.
vom 19.05.2010
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei nur in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 <104>).
siehe auch Pressemitteilung vom 21.05.2010
vom 19.05.2010
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).
vom 12.05.2010
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer als Veranstalter einer Versammlung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine versammlungsrechtliche Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG zum Gegenstand haben, aufgrund derer die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.06.2010
vom 11.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 10.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 10.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 07.05.2010
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.05.2010 , press release of 7.05.2010
vom 06.05.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuches.
vom 05.05.2010
Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Gründen unzulässig.
vom 04.05.2010
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin vor dem Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 die Zustimmung des Deutschen Bundestages hätte einholen oder das Grundgesetz hätte geändert werden müssen.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.06.2010 , press release of 1.06.2010
vom 04.05.2010
Die Vorlagen stellen zur Prüfung, ob die näher bezeichneten, mit dem Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78) eingeführten Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.06.2010 , press release of 11.06.2010