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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 08.06.2010
1. a) Der Beschwerdeführer hält aus religiöser Überzeugung Abtreibungen für verwerflich. Er pflegt Protestaktionen gegen Frauenärzte zu veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Hierbei spricht er auch Passanten und Passantinnen, insbesondere solche, die er für mögliche Patientinnen des Frauenarztes hält, an und versucht sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen. Mehrere dieser Aktionen waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGK 8, 89).
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.06.2010
vom 08.06.2010
Die Beschwerdeführer, die in Sachsen Rettungsdienstunternehmen betreiben, wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden insbesondere gegen die durch das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl S. 245) vorgeschriebene Eingliederung privater Leistungserbringer in den öffentlichen Rettungsdienst.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.07.2010 ,
press release of 8.07.2010
vom 08.06.2010
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Bewährungsstrafe und die Verhängung von Bewährungsauflagen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob ein Verwertungsverbot für Informationen bestand, die im Wege der Rechtshilfe von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden, und inwieweit ein solches Verbot von den Fachgerichten hätte berücksichtigt werden müssen.