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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen dem Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung von Gebühren für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme im Anschluss an eine Versammlung mit der Begründung der Erfolg versagt wird, die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Heranziehungsbescheid zugrunde liegenden polizeilichen Ingewahrsamnahme sei den Verwaltungsgerichten verwehrt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.08.2010
vom 28.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.
vom 27.07.2010
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ohne Erfolg.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.08.2010
vom 27.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003).
vom 27.07.2010
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 26.07.2010
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdeführer werden durch die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf die Beschwerdeführer anzuwenden. Nichtselbständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12 EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten, steuerfrei stellt, hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.08.2010
vom 26.07.2010
Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.
vom 26.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).
vom 21.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs gemäß § 1666 BGB nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.08.2010 ,
press release of 3.08.2010
vom 21.07.2010
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.08.2010 ,
press release of 5.08.2010
vom 21.07.2010
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049).
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.08.2010 ,
press release of 17.08.2010
vom 21.07.2010
Die Verfahren betreffen die Frage, ob § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG; BGBl I S. 1791) vom 21. Juli 2004 (im Folgenden: § 22b FRG n.F.) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 durch Art. 15 Abs. 3 RVNG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.09.2010 ,
press release of 7.09.2010
vom 21.07.2010
The constitutional complaint relates to the question as to whether it is compatible with the Basic Law that it is not possible under the relevant provisions of family law for parental custody of children born out of wedlock to be transferred in part or solely to the father against the mother’s will, where the situation does not qualify for removal of parental custody under § 1666 of the Civil Code.
vom 21.07.2010
The constitutional complaints relate to the unequal treatment of registered civil partners and spouses under the Gift and Inheritance Tax Act in the version according to the 1997 Annual Tax Reform Act of 20 December 1996 (Federal Law Gazette (Bundesgesetzblatt – BGBl) I p. 2049).
vom 20.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. 171; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems vom 6. Juli 2010, HmbGVBl S. 473) und gegen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes über „die institutionelle Ausgestaltung der Stellung des Hochschulpräsidenten und des Hochschulrates“.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.12.2010 ,
press release of 7.12.2010
vom 19.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht hat der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, weil die vom ihm mit der eingelegten Berufung weiter verfolgte Forderung verjährt sei. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei insoweit zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht angebracht, aber dort erst zweieinhalb Jahre nach Eingang bearbeitetet worden. Die Bekanntgabe des Gesuchs an die Gegenpartei sei deshalb nicht „demnächst“ veranlasst worden und somit nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen; der Beschwerdeführer habe es versäumt, auf den drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen.
vom 15.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die kurzzeitige Unterbringung eines Strafgefangenen in einem mit gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien versehenen Haftraum des Transporthauses einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.07.2010
vom 15.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) vom Gesetzgeber in Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) geschaffene Übergangsregelung (im Folgenden: Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007).
vom 15.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang zu Informationen zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte für ein in einer Maßregelvollzugsklinik zur Nutzung durch die Patienten aufgestelltes Telefongerät.
vom 15.07.2010
Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seiner Verfassungsbeschwerde verfolgt er das Ziel, ein in seinem Eigentum stehendes Röhren-Fernsehgerät mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Derzeit verfügt er in seinem Haftraum über ein Fernsehgerät mit einer kleineren Bildschirmdiagonale.
vom 15.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
vom 15.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 14.07.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.
vom 14.07.2010
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
vom 14.07.2010
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 08.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers.
vom 08.07.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm als Vertragsarzt die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen für gesetzlich Versicherte versagt wird.
vom 07.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.07.2010
vom 07.07.2010
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass auf Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz - EStG -), nicht mehr die Tarifermäßigung des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes, sondern die sogenannte Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 47 EStG und § 39b Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) Anwendung findet, soweit diese nach dem 31. Dezember 1998 zugeflossen sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.08.2010 ,
press release of 19.08.2010
vom 07.07.2010
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz
- EStG - in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) der Einkommensteuer unterworfen sind, insbesondere soweit die damit einhergehende Verlängerung der Veräußerungsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre auch für bereits nach altem Recht erworbene Grundstücke gilt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.08.2010 ,
press release of 19.08.2010
vom 07.07.2010
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Gewinne aus der privaten Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) der Einkommensteuer unterworfen sind, insbesondere soweit sich die damit einhergehende Absenkung der Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % auch auf nach altem Recht bestehende Beteiligungsverhältnisse bezieht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.08.2010 ,
press release of 19.08.2010
vom 06.07.2010
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Sozialgerichts Berlin und des Thüringer Landessozialgerichts betreffen die gesetzliche Begrenzung des bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts solcher Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) eine Funktion als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter innehatten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.07.2010 ,
press release of 28.07.2010
vom 06.07.2010
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben infolge der Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, S. 1652) insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, unvereinbar ist, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.07.2010 ,
press release of 29.07.2010
vom 06.07.2010
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung. Sie beschäftigt in ihrer Produktionsstätte in Schleswig-Holstein über 1.200 Arbeitnehmer. Mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens schloss sie am 18. Februar 2003 für den Zeitraum vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde als Aushilfe in der Produktion von Bremsbelägen eingesetzt. Insgesamt wurden zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin 56 befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen abgeschlossen, um Produktionsspitzen abzudecken. Von diesen 56 neuen Mitarbeitern hatten 13 Arbeitnehmer - unter ihnen der Kläger des Ausgangsverfahrens - das 52. Lebensjahr bereits vollendet. Die zusätzlichen Arbeitnehmer wurden nach den Angaben der Beschwerdeführerin bewusst auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) eingestellt, um Rechtssicherheit vor Entfristungsklagen zu erlangen. Solche Entfristungsklagen seien in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden und hätten im Erfolgsfall zu Verwerfungen bei der Personalplanung geführt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.08.2010 ,
press release of 26.08.2010
vom 06.07.2010
The complainant is an enterprise involved in automotive supplies. It employs more than 1,200 employees at its production site in Schleswig-Holstein. It concluded a fixed-term employment contract with the plaintiff of the original proceedings on 18 February 2003 for the period from 19 February 2003 to 31 March 2004 without having objective reasons for the fixed term of employment. The plaintiff was deployed as a helper in the production of brake pads. All in all, the complainant concluded 56 fixed-term employment contracts with previously unemployed persons at that time in order to cover production peaks. Of these 56 new staff members, 13 employees – including the plaintiff of the original proceedings – had already reached the age of 52. According to the information provided by the complainant, the additional employees were deliberately appointed on the basis of the Law on Part-Time Working and Fixed-Term Contracts (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) in order to obtain legal security vis-à-vis actions against fixed-term employment contracts. It was said that such actions against fixed-term employment contracts had been lodged against the complainant in the past and, had they been successful, would have led to disruptions in personnel planning.
vom 05.07.2010
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen „Grenzwert“ von 92 km/h eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge, die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.07.2010
vom 02.07.2010
Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde ihres mittlerweile adoptierten Sohns.
vom 02.07.2010
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Ablehnung des Land- und Oberlandesgerichts, nach Aufhebung der Betreuung deren Rechtswidrigkeit festzustellen.