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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.09.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt ermöglicht werden soll.
vom 29.09.2010
1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.10.2010
vom 28.09.2010
Dem 1943 geborenen Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber 1979 eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung zugesagt. Die Beiträge wurden von dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber wurde insolvent, das Arbeitsverhältnis endete. Der Arbeitgeber übertrug zum 1. Januar 1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer. Seither zahlte der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer die Prämien auf die Lebensversicherung. Der Versicherungsvertrag erhielt eine neue Versicherungsnummer, ansonsten blieb bis auf den Wechsel des Versicherungsnehmers der Vertrag weitgehend unverändert. Die Anlagen zur Direktversicherung, Lohnsteuerpauschalierung und zum Fortsetzungsrecht verloren ab dem Änderungstermin ihre Gültigkeit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.10.2010
vom 28.09.2010
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 38.569,29 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
vom 28.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen.
vom 28.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 23.09.2010
1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen eine Gesetzesänderung, mit der die durch Anordnung einer Vergütungspflicht der Netzbetreiber bewirkte Förderung von Photovoltaikanlagen auf ehemaligen Ackerflächen eingeschränkt wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.09.2010
vom 21.09.2010
1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1781) ergangene Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011; im Folgenden: ZensG) richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG entsprechend begründet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.10.2010
vom 20.09.2010
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
vom 17.09.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens über ihn im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
vom 16.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Festhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.10.2010
vom 16.09.2010
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wegen Verletzung der Sperrfrist und entsprechenden Sperrwirkung eines Bürgerentscheids nach § 24 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mangels Antragsbefugnis abgelehnt wurde.
vom 16.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.
vom 15.09.2010
Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem der Bundesgerichtshof über die auch im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren entschieden hat. Der Beschwerdeführer beantragt nun, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.
vom 14.09.2010
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die Aussetzung des Vollzugs von § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB IV) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) gerichtet ist, ist unzulässig. Er ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet.
vom 14.09.2010
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.
vom 14.09.2010
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Wort- und Bildberichterstattung über eine prominente Person untersagt worden ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.10.2010
vom 14.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen marken- und wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen dem Fußballweltverband FIFA und der F. Deutschland GmbH (Beklagte) über Werbung für Schokoladenprodukte mit Markenzeichen, die auf die Weltmeisterschaften 2006 und 2010 Bezug nehmen (Sammelbilder).
vom 14.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme.
vom 14.09.2010
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.
vom 13.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung, mit der die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in einem Verfahren zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde.
vom 10.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung.
vom 10.09.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils; er macht geltend, trotz des auf seine Personalien lautenden Urteils nicht die Person zu sein, gegen die das Verfahren geführt wurde und die in der Hauptverhandlung anwesend war.
vom 09.09.2010
Die Beschwerdeführerin, ein Krankenhaus in Form einer gemeinnützigen GmbH, wendet sich mit zwei Verfassungsbeschwerden gegen sozialgerichtliche Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) in der Fassung vom 26. März 2007.
vom 08.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf die Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen gerichteten Zivilklage.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.09.2010
vom 08.09.2010
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 -.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.09.2010
vom 08.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 <267>; 110, 1 <12>; stRspr).
vom 07.09.2010
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen zu Lasten von privaten Verbrauchern.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.09.2010
vom 07.09.2010
Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die Befugnisse der Bundesverwaltung und des Bundesrechnungshofs zur Erhebung von Daten bei Landesbehörden im Rahmen der Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.09.2010 ,
press release of 24.09.2010
vom 06.09.2010
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
vom 06.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
vom 04.09.2010
Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot betrifft, hat Erfolg.
vom 02.09.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.09.2010