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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 18.10.2011
Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung angefochten, die „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI)“ sei vom Bundeswahlausschuss rechtsfehlerhaft nicht als Partei zur Bundestagswahl zugelassen worden. Es sei zudem nicht möglich gewesen, gegen diese Entscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ferner habe der Bundesgesetzgeber seinen mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) ausgesprochenen Auftrag, den Regelungskomplex um die Bestimmungen über die so genannten Überhangmandate in den § 6 Abs. 4, Abs. 5, § 7 Abs. 3 Satz 2 BWahlG neu zu regeln, nicht schon vor der Bundestagswahl 2009 erfüllt. Schließlich sei es den Wählern bei der Wahl verwehrt worden, auf dem Stimmzettel mit „Nein“ zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
vom 18.10.2011
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte noch aus anderen Gründen gemäß § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie zumindest unbegründet ist.