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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.11.2011
Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§ 130, 120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).
vom 30.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass der dem Beschluss vorangegangene Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von nur zwei der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt worden ist.
vom 29.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Verfassungs wegen zukommt.
vom 29.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hat.
vom 28.11.2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.
vom 28.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§§ 90a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB).
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.01.2012
vom 25.11.2011
Die Beschwerdeführerin wendet sich als unterlegene Bewerberin auf die Position einer Abteilungsleiterin des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle mit einem tarifbeschäftigten Mitbewerber.
vom 24.11.2011
Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird.
vom 23.11.2011
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 22.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenkaus an die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind und welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB dabei zukommt.
vom 22.11.2011
Die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Maßregelvollzugspatienten, dem in der Klinik, in der er untergebracht ist, Vollzugslockerungen unter Berufung auf einen entgegenstehenden Vertrag mit der Standortkommune versagt worden waren, in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung zwecks Ermöglichung dortiger Lockerungen. Die Verlegung war angeordnet worden, nachdem die Strafvollstreckungskammer festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer begleiteter Ausgang zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer war der Verlegung entgegengetreten und hatte, nachdem sie ihm angekündigt worden war, seinen Antrag auf sofortige Umsetzung der gerichtlich angeordneten Lockerungsgewährung bis auf weiteres zurückgenommen.
vom 21.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.11.2011
vom 21.11.2011
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hinsichtlich der Auslegung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs.
vom 17.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchverfahren, das vor dem Landgericht 18 Jahre, insgesamt bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts 20 Jahre gedauert hat.
vom 17.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von Urheberrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
vom 09.11.2011
Die Wahlprüfungsbeschwerden betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel sowie des Systems der „starren“ Listen bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.11.2011 ,
press release of 9.11.2011
vom 09.11.2011
Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.11.2011
vom 09.11.2011
Der im Jahre 1924 geborene Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 5 StGB durch das Verbreiten von Schriften.
vom 08.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des Zuflusses einer Einkommensteuererstattung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.11.2011
vom 07.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 32. Satzungsänderung vom 22. Juni 1998 (im Folgenden: VBLS a.F., BAnz. Nr. 167 vom 8. September 1998).
vom 07.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und damit eine vergleichbare Konstellation, wie sie einer Entscheidung der Kammer vom 22. Februar 2011 zugrunde lag (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ff.).