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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.11.2011
Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2008 - 3 Ws 31/08 (StVollz) -, NStZ-RR 2009, S. 30). Die Anhörungsrüge gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§ 130, 120 StVollzG. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 74/05 -, juris; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; Pohlreich, StV 2011, S. 574).
vom 30.11.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass der dem Beschluss vorangegangene Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von nur zwei der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt worden ist.