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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 06.12.2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 06.12.2011
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a und Buchstabe b BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
vom 06.12.2011
Dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
vom 06.12.2011
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft.
vom 06.12.2011
1. Die Beschwerdeführerinnen - ehemals selbstständige Gemeinden, die mit Wirkung zum 1. September 2010 aufgelöst und in andere Gemeinden eingemeindet worden sind - wenden sich mit ihrem als „kommunale Verfassungsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsrefom des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2010. Nach den angegriffenen Vorschriften wird im Fall einer gesetzlichen Eingemeindung der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde, sofern eine Neuwahl des Gemeinderates nicht stattfindet, für die verbleibende Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl um mindestens ein Mitglied des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde erweitert. Dabei obliegt die Wahl des zusätzlichen Mitglieds beziehungsweise der zusätzlichen Mitglieder entweder dem neu aus dem Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde gebildeten Ortschaftsrat oder - sofern ein solcher nicht gebildet wird - dem Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde vor dessen Auflösung.