Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 08.12.2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer seiner einstweiligen strafprozessualen Unterbringung in der Psychiatrie, nachdem der Bundesgerichtshof die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung über die dauerhafte Maßregel wegen Begründungsmängeln aufgehoben hat.
vom 08.12.2011
1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift „Bunte“. In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8. Februar 2007 dieser Zeitschrift veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich mit der Skiregion Arlberg beschäftigt. In diesem Zusammenhang wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren Eigentümerfamilien berichtet sowie über die große Zahl prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter einer - nicht angegriffenen - Abbildung von Prinzessin Caroline von Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die dort in Skikleidung und mit Skiern über den Schultern abgebildet ist, heißt es:
siehe auch Pressemitteilung vom 22.12.2011
vom 08.12.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung nach dem Zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes (§§ 9 ff. TKG) durch die Bundesnetzagentur.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.01.2012
vom 08.12.2011
Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die nach Rücknahme der Klage erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 12.960.000 € in einem von ihr gegen die Bundesnetzagentur geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erhöhung von Terminierungsentgelten gegenüber einem marktmächtigen Telekommunikationsunternehmen um einen Aufschlag für sogenannte Migrationskosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht bislang den Streitwert in vergleichbaren Streitigkeiten regelmäßig auf 50.000 € festgesetzt habe. Dies sei auch in ihrem Fall durch vorläufige Festsetzung des Gerichts zunächst so geschehen. Der Anspruch auf Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen Chancengleichheit der Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor gebiete eine pauschalisierte, schematisierte und vorhersehbare Streitwertfestsetzung im Sinne der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Die überraschende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sei hingegen weder vorhersehbar gewesen noch vertretbar, so dass auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.
vom 08.12.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung der Beschwerdeführerin - einer Bank - aus Anlageberatung wegen geltend gemachter Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit sogenannten Rückvergütungen.