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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.03.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € wegen des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei winterlichen Straßenverhältnissen.
vom 24.03.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
vom 24.03.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
vom 24.03.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
vom 24.03.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
vom 24.03.2011
Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.