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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.04.2011
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes als Umlagemonate im Rahmen der betrieblichen Zusatzversorgung nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.05.2011
vom 28.04.2011
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in seiner geltenden Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601) mit der Wissenschaftsfreiheit und mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) vereinbar ist.
vom 28.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich vorrangig gegen die Nichtbeachtung eines Ablehnungsgesuchs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
vom 28.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Ausgleichsansprüche des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen.
vom 28.04.2011
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 27.04.2011
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist offensichtlich unzulässig. Denn sie leidet an ganz erheblichen Begründungsmängeln.
vom 26.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.05.2011
vom 26.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
vom 21.04.2011
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die angedrohte Zwangsbehandlung eines nicht unter Betreuung stehenden Maßregelpatienten mit einem Neuroleptikum.
vom 21.04.2011
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
vom 20.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748).
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.05.2011
vom 20.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748).
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.05.2011
vom 20.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
vom 19.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde, die die Fesselung des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsrechtsstreit betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
vom 18.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
vom 18.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
vom 14.04.2011
Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu Beiträgen auf eine zum 1. Mai 2006 fällige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 72.774,40 € herangezogen.
vom 13.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
vom 13.04.2011
Der Beschwerdeführer macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu werden.
vom 13.04.2011
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Zu befinden ist noch über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner Auslagen und Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Beide Anträge haben keinen Erfolg.
vom 12.04.2011
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009 gegen die Gültigkeit der am 27. September 2009 durchgeführten Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Einspruch erhoben. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.04.2011 ,
press release of 20.04.2011
vom 11.04.2011
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 11.04.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Vergütungsfestsetzung für eine Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
vom 06.04.2011
Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.
vom 06.04.2011
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
vom 04.04.2011
1. Im Jahre 2005 erwarb die Beschwerdeführerin eine Siedlung in Berlin, die aus Reihenhäusern bestand. Diese Grundstücke teilte die Beschwerdeführerin im Wege der Realteilung in Einzelgrundstücke auf und begann, diese zu veräußern. Nachdem Verkaufsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Mieterin des Reihenhauses, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), zu keinem Ergebnis geführt hatten, nahm die Beschwerdeführerin Verkaufsgespräche mit einem Kapitalanleger auf.