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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 05.05.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahlen zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. September 2009 und wendet sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 (LVerfG 1/10, abgedruckt in der Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2010, S. 401).
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.05.2011
vom 05.05.2011
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
vom 05.05.2011
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.
vom 05.05.2011
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
vom 05.05.2011
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.