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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 25.10.2012
Die Beschwerdeführerin ist Buchautorin und war langjährige Sprecherin der „Tagesschau“ und Moderatorin im NDR, bis ihr dort gekündigt wurde. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die A. AG (im Folgenden: Beklagte) auf Unterlassung und Richtigstellung einer Äußerung und auf Geldentschädigung wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.11.2012
vom 10.10.2012
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG -, BGBl I S. 3858), der mittlerweile nicht mehr im Gewerbesteuergesetz enthalten ist (im Folgenden: § 36 Abs. 4 GewStG a.F.), die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung bereits für den Erhebungszeitraum 2001 anordnet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.11.2012
vom 01.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.