Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 28.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beeinträchtigung eines Untersuchungsgefangenen durch das Rauchen von Mitgefangenen im Haftraum. Soweit die angegriffenen Entscheidungen noch Weiteres zum Gegenstand hatten, beanstandet der Beschwerdeführer sie ausdrücklich nicht.
vom 25.10.2012
Die Beschwerdeführerin ist Buchautorin und war langjährige Sprecherin der „Tagesschau“ und Moderatorin im NDR, bis ihr dort gekündigt wurde. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die A. AG (im Folgenden: Beklagte) auf Unterlassung und Richtigstellung einer Äußerung und auf Geldentschädigung wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.11.2012
vom 25.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, durch das dem Beschwerdeführer eine Äußerung untersagt wird. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
vom 24.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
vom 24.10.2012
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Zwar wird die Entscheidung des Amtsgerichts den Anforderungen an eine Sicherung der Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG nicht gerecht, doch wirkt sich dies nicht entscheidungserheblich aus.
vom 18.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft fachgerichtliche Entscheidungen zur Haftung von Gesellschaftern eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für vor ihrem Beitritt aufgenommene Gesellschaftsdarlehen.
vom 18.10.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl.
vom 17.10.2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die Einschlusszeiten im Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stralsund.
vom 10.10.2012
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG -, BGBl I S. 3858), der mittlerweile nicht mehr im Gewerbesteuergesetz enthalten ist (im Folgenden: § 36 Abs. 4 GewStG a.F.), die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung bereits für den Erhebungszeitraum 2001 anordnet.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.11.2012
vom 10.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Behandlung des an Diabetes mellitus erkrankten, strafgefangenen Beschwerdeführers.
vom 10.10.2012
1. Das Landgericht entschied mit dem angegriffenen Beschluss über die Rechtmäßigkeit mehrerer gegen den Beschwerdeführer in der Strafhaft angeordneter körperlicher Durchsuchungen, ohne ihm vorab eine auf seine Stellungnahme hin erfolgte Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis zu geben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Von wann die Stellungnahme datiere, sei in der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegeben wie der wesentliche Inhalt der vermeintlich vorenthaltenen Äußerung; zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, was er erwidert hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden wäre. Die zweite Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erschöpfe sich im wesentlichen in Wiederholungen des bereits in der ersten Stellungnahme Ausgeführten; neue Angaben enthalte sie lediglich zur Person des die Durchsuchungen anordnenden Beamten und zur Übertragung der Anordnungsbefugnis auf diesen nach § 156 Abs. 3 StVollzG. Was der Beschwerdeführer hierzu vorgetragen hätte, habe er nicht dargelegt. Zu allen maßgeblichen Streitpunkten - ob die Voraussetzungen für die Anordnungen nach § 84 Abs. 2 StVollzG vorlagen und ob die Durchführung schonend und maßvoll erfolgte oder unter Verletzung von Grundrechten erfolgt sei - habe der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter bereits auf die frühere Stellungnahme erwidern können.
vom 10.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen Weise erschöpft.
vom 10.10.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit denen ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.
vom 05.10.2012
Die Vorlage betrifft § 2 Abs. 5 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 (GVBl S. 211) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 506; im Folgenden: HmbPSchG a.F.).
vom 04.10.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.
vom 04.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
vom 01.10.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
vom 01.10.2012
1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die vom Bundesgerichtshof zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den „wandelbaren Lebensverhältnissen“, verbunden mit der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.