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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn.
vom 28.11.2012
1. Der zulässige Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
vom 22.11.2012
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 21.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen über einen von dem Beschwerdeführer geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen Anspruch.
vom 21.11.2012
Der Beschwerdeführer begehrt die Behandlung einer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition als „öffentliche Petition“ entsprechend Nummer 2.2 Abs. 4 der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen „Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“ (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff. sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2011 - 2 BvR 1558/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 1).
vom 21.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht das ihm Mögliche getan hat, den geltend gemachten Verfassungsverstoß im fachgerichtlichen Verfahren abzuwenden (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N.). In Ermangelung diesbezüglicher Rügen ist davon auszugehen, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, Heimatsender nicht über die von ihm aufgestellte Parabolantenne, sondern vermittels eines anzuschaffenden Computers über das Internet zu empfangen, im amtsgerichtlichen Verfahren erörtert worden ist. Der Beschwerdeführer hatte somit Anlass und Gelegenheit, dazu vorzutragen und dabei insbesondere die vergleichsweise hohen Kosten eines Internetfernsehempfangs, auf die er sich nunmehr beruft, zu substantiieren, was zu einer abweichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien durch das Amtsgericht und zu einer Abweisung der auf Entfernung der Parabolantenne gerichteten Klage der Vermieterin hätte führen können. Darüber hinaus hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO im Hinblick darauf anzuregen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts über den Einzelfall hinausgehende Aspekte aufweisen dürfte, die grundsätzlicher Klärung zugänglich und bedürftig sind (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 65 S 38/11 -, juris).
vom 21.11.2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO gegen eine Zwangsräumung.
vom 20.11.2012
Die Vorlage betrifft die freiwillige Eintragung der Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister. Beteiligter zu 1) des Ausgangsverfahrens ist das gemeinsame Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21 Personenstandsgesetz (PStG) beim Standesamt beurkundet. Als Religionszugehörigkeit der Mutter wurde „römisch-katholisch“ eingetragen. Die Eintragung „muslimisch“ beim Beteiligten zu 2) und auf Wunsch der Eltern gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG auch bei dem Kind lehnte der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur Eintragung der Religionszugehörigkeit „muslimisch“ anzuweisen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 PStG verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Der Staat sei außerdem zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Als Eltern hätten sie für den Beteiligten zu 1) entschieden, dass seine Religionszugehörigkeit muslimisch sein solle. Sie hätten einen Anspruch darauf, diese Entscheidung auch im Rahmen staatlicher Beurkundungen zu dokumentieren. Es liege ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, weil die Beteiligten gehindert würden, ihren Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten.
vom 20.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde.
vom 19.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an einen Beschluss zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
vom 15.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den effektiven Rechtsschutz bei Verzögerung der vorgesehenen medizinischen Untersuchung eines Gefangenen. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) entstünde.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen der Beschwerdeführer und seine ehemalige Lebensgefährtin eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer widerklagend eine Bausparkasse, die den Kauf finanziert hatte, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Zwangsvollstreckung, die von der Bausparkasse, die den Kauf in Zusammenarbeit mit einer Bank finanziert hatte, aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde betrieben wurde.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse, die den Kauf finanziert hatte, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
vom 14.11.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die dritte vom Oberlandesgericht nach §§ 121, 122 StPO getroffene Haftfortdauerentscheidung.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde nicht fristgemäß ausreichend begründet.
vom 14.11.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
vom 12.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der sofortigen Vollstreckung in einem Gnadenverfahren.
vom 12.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grund- und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt.
vom 08.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über die längerfristige Observation des aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Beschwerdeführers.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.12.2012
vom 08.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Streit um das Ankaufsrecht eines öffentlichen Nutzers an Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach den Bestimmungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Vorschriften über das Erwerbsrecht öffentlicher Nutzer an Verkehrsflächen sowie über die Bemessung des Ankaufspreises auf (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VerkFlBerG).
vom 07.11.2012
1. a) Soweit der strafgefangene Beschwerdeführer rügt, dass seine Behandlung von einer Verlegung in einen menschenunwürdigen Haftraum auf der Behandlungsstation der Justizvollzugsanstalt abhängig gemacht werde, ist die Verfassungsbeschwerde, soweit nicht bereits unzulässig, unbegründet.
vom 06.11.2012
Mit den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG) ist zur Prüfung gestellt, ob die nach § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in den vom 21. April 1996 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (im Folgenden: BerlHG a.F.) von Studierenden bei der Rückmeldung zu entrichtende Gebühr in Höhe von 100 DM mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.11.2012
vom 01.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB).