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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn.
vom 08.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über die längerfristige Observation des aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Beschwerdeführers.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.12.2012
vom 08.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zivilgerichtlichen Streit um das Ankaufsrecht eines öffentlichen Nutzers an Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach den Bestimmungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG). Sie wirft mittelbar die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Vorschriften über das Erwerbsrecht öffentlicher Nutzer an Verkehrsflächen sowie über die Bemessung des Ankaufspreises auf (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VerkFlBerG).
vom 06.11.2012
Mit den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG) ist zur Prüfung gestellt, ob die nach § 2 Abs. 8 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in den vom 21. April 1996 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (im Folgenden: BerlHG a.F.) von Studierenden bei der Rückmeldung zu entrichtende Gebühr in Höhe von 100 DM mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.11.2012