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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 21.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen über einen von dem Beschwerdeführer geltend gemachten staatshaftungsrechtlichen Anspruch.
vom 21.11.2012
Der Beschwerdeführer begehrt die Behandlung einer beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition als „öffentliche Petition“ entsprechend Nummer 2.2 Abs. 4 der auf Grundlage von § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom Petitionsausschuss beschlossenen „Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“ (vgl. BTDrucks 17/6250, S. 104 ff. sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2011 - 2 BvR 1558/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 1).
vom 21.11.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht das ihm Mögliche getan hat, den geltend gemachten Verfassungsverstoß im fachgerichtlichen Verfahren abzuwenden (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N.). In Ermangelung diesbezüglicher Rügen ist davon auszugehen, dass die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, Heimatsender nicht über die von ihm aufgestellte Parabolantenne, sondern vermittels eines anzuschaffenden Computers über das Internet zu empfangen, im amtsgerichtlichen Verfahren erörtert worden ist. Der Beschwerdeführer hatte somit Anlass und Gelegenheit, dazu vorzutragen und dabei insbesondere die vergleichsweise hohen Kosten eines Internetfernsehempfangs, auf die er sich nunmehr beruft, zu substantiieren, was zu einer abweichenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien durch das Amtsgericht und zu einer Abweisung der auf Entfernung der Parabolantenne gerichteten Klage der Vermieterin hätte führen können. Darüber hinaus hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO im Hinblick darauf anzuregen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts über den Einzelfall hinausgehende Aspekte aufweisen dürfte, die grundsätzlicher Klärung zugänglich und bedürftig sind (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 65 S 38/11 -, juris).
vom 21.11.2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO gegen eine Zwangsräumung.