Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des Passgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl I S. 537) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1566). Als Grundlage des sogenannten biometrischen Reisepasses schreiben die angegriffenen Vorschriften im Wesentlichen vor, dass Reisepässe mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen sind, auf dem Lichtbild und Fingerabdrücke des Passinhabers zu speichern sind.
vom 28.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht zulässig erhoben worden ist. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche Vertreter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 1667/00 -, juris; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 174 [Stand: März 2010]; jeweils m.w.N.). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie wird nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch ihren Oberbürgermeister vertreten.
vom 20.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.01.2013
vom 19.12.2012
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Verzinsungsregelung für Kartellgeldbußen in § 81 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.01.2013
vom 18.12.2012
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass einigen öffentlichrechtlichen Kreditanstalten in Niedersachsen das Recht zuerkannt ist, die Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen aufgrund eines von ihnen selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt (Selbsttitulierungsrecht). Zur Prüfung gestellt sind zwei dies ermöglichende Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.01.2013
vom 18.12.2012
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
vom 17.12.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Auswirkungen eines Systemwechsels in der Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: Versorgungsanstalt) für rentennahe Versicherte.
vom 17.12.2012
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beweisbeschluss, mit dem die Erstellung eines Abstammungsgutachtens angeordnet wird.
vom 13.12.2012
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Söhne mit dem Kindesvater.
vom 12.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie die Erstattung der Kosten, die er für die Beschaffung des Mittels seit Juni 2004 aufgewendet hat.
siehe auch Pressemitteilung vom 16.01.2013
vom 12.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit Äußerungen eines Zivilrichters während des Verhandlungstermins.
vom 12.12.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, dem nach § 31 Abs. 1 GemO (Rheinland-Pfalz) aus dem Stadtrat ausgeschlossenen Antragsteller die Teilnahme an einer Stadtratssitzung am 13. Dezember 2012 zu ermöglichen.
vom 12.12.2012
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag -, in Baden-Württemberg verkündet als Anlage zu dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477) zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sein.
vom 12.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit.
vom 05.12.2012
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob die Anfügung von § 10 Abs. 5 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) durch Art. 14 Ziff. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1885) zum 1. Januar 2011 ohne eine Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 05.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 05.12.2012
Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen der W. AG und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der D. GmbH & Co. oHG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Als angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG sah der Vertrag eine Zahlung von 3,83 € jährlich pro Vorzugsaktie vor, fällig jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehörten (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € pro Aktie (sog. Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde - nach Anfechtung - auf der Hauptversammlung im Februar 2007 bestätigt und im November 2007 im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die nächste ordentliche Hauptversammlung fand am 23. Januar 2008 statt. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 erhielt der Beschwerdeführer den beherrschungs- und gewinnabführungsvertragsbedingten Ausgleich gemäß § 304 AktG für seine 17.403 Vorzugsaktien. Im Ausgangsverfahren erhob er Klage und verlangte unter anderem die Zahlung des Ausgleichs auch für das Geschäftsjahr 2006/2007. Das Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 189, 261). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
vom 05.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 05.12.2012
vom 04.12.2012
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausnahmslos von der Gewährung von Elterngeld ausschließt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.12.2012 , press release of 21.12.2012
vom 04.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.