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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 05.12.2012
Die Vorlage des Sozialgerichts betrifft die Frage, ob die Anfügung von § 10 Abs. 5 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) durch Art. 14 Ziff. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1885) zum 1. Januar 2011 ohne eine Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 05.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 05.12.2012
Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen der W. AG und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der D. GmbH & Co. oHG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Als angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG sah der Vertrag eine Zahlung von 3,83 € jährlich pro Vorzugsaktie vor, fällig jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehörten (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € pro Aktie (sog. Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde - nach Anfechtung - auf der Hauptversammlung im Februar 2007 bestätigt und im November 2007 im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die nächste ordentliche Hauptversammlung fand am 23. Januar 2008 statt. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 erhielt der Beschwerdeführer den beherrschungs- und gewinnabführungsvertragsbedingten Ausgleich gemäß § 304 AktG für seine 17.403 Vorzugsaktien. Im Ausgangsverfahren erhob er Klage und verlangte unter anderem die Zahlung des Ausgleichs auch für das Geschäftsjahr 2006/2007. Das Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 189, 261). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
vom 05.12.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).