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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse der Großen Strafkammer 6 des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2012 und vom 9. März 2012, durch die der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Fernsehaufnahmen anlässlich eines Strafverfahrens an den Verhandlungstagen außerhalb der Sitzungen, im Sitzungssaal und im Eingangsbereich, um die Prozessbeteiligten abzulichten, abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsschutzgewähr gemäß Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise des allgemeinen Justizgewähranspruchs gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
vom 27.03.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungsbehörde sowie der Strafvollstreckungsgerichte, die Dauer des Vollzugs einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 67 Abs. 4 StGB, auf dem die angefochtenen Entscheidungen beruhen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.04.2012 ,
press release of 17.04.2012
vom 23.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verschiedene Maßnahmen zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1949 und 1975.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.04.2012
vom 22.03.2012
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung wegen eines vom Insolvenzgericht angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopps.
vom 21.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.04.2012
vom 21.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Bayerische Versammlungsgesetz. Sie wendet sich sowohl gegen die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421; im Folgenden: BayVersG a.F.), das sie - mit Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2, Abs. 3 BayVersG a.F. - insgesamt angreift, als auch gegen einzelne Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung, die diese durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190; im Folgenden: BayVersG) erhalten haben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.05.2012
vom 20.03.2012
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 ist zurückzuweisen, ohne dass eine Entscheidung darüber erforderlich ist, ob diese statthaft ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen als den im Beschluss vom 10. Januar 2012 genannten abzulehnen ist.
vom 20.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) unzulässig.
vom 20.03.2012
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 20.03.2012
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 15.03.2012
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die in § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgesehene Mindeststrafe mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 15.03.2012
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 14.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafgerichtliche Entscheidungen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass wegen einer Sicherheitsverfügung des Gerichtspräsidenten die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht gewährleistet gewesen sei.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.04.2012
vom 14.03.2012
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).
vom 14.03.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.
vom 13.03.2012
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 13.03.2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine in der Hauptverhandlung gegenüber einem Verteidiger ergriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme.
vom 12.03.2012
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verrichten.
vom 08.03.2012
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihren Sohn im Wege der einstweiligen Anordnung.
vom 08.03.2012
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
vom 07.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahrens durch Gerichtsentscheidungen ausgesprochene Verbot, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis im geschäftlichen Verkehr als „Zentrum für Zahnmedizin“ zu bezeichnen.
vom 07.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den fernmündlichen Verkehr zwischen einem Untersuchungsgefangenen und seinem Verteidiger.
vom 05.03.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Art und Weise der Prüfung des Zustandekommens einer Verfahrensabsprache in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung durch das Rechtsmittelgericht, wenn der Angeklagte unter Berufung auf eine solche Absprache die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts geltend macht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.03.2012
vom 05.03.2012
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in einem gegen ihren Geschäftsführer geführten Verfahren wegen des Verdachts bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) in der Fassung vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246).